Was bedeutet die so genannte Flexibilisierungsregel?
Die Flexibilisierungsregel ist in Artikel 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 definiert. Danach können auf Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in diesen Gebieten maximal 20% der Gesamtausgaben des Programms entfallen. Im gemeinsamen sächsisch-tschechischen Ziel 3- Programm gibt es nur im Freistaat Sachsen Fördergebiete nach Flexibilisierungsregel.
Das tschechische Fördergebiet repräsentiert angemessen den tschechischen Teil der Grenzregion. Daher werden keine zusätzlichen förderfähigen Bereiche gemäß Artikel 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 ausgewiesen.
Fördergebiete nach Flexibilisierungsregel * (gilt nur für Freistaat Sachsen)
- Landkreis Saale-Orla (Freistaat Thüringen)
- Landkreis Greiz (Freistaat Thüringen)
- Landkreis Zwickauer Land
- Kreisfreie Stadt Zwickau
- Landkreis Stollberg
- Kreisfreie Stadt Chemnitz
- Landkreis Mittweida
- Landkreis Meißen
- Kreisfreie Stadt Dresden
- Landkreis Kamenz
- Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
- Niederschlesischer Oberlausitzkreis
- Kreisfreie Stadt Görlitz
* Gebietsstand 01.01.2006