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EU-Vorschriften Beihilfe

Die Förderungen werden nach Maßgabe der Beihilfevorschriften, sofern ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, gewährt. Ein Projekt ist beihilferelevant, wenn es wettbewerbsverzerrend wirkt, d.h. wenn durch die zu gewährende Förderung der Kooperationspartner als Teilnehmer am freien Waren-und Dienstleistungsverkehr gegenüber anderen am Wettbewerb teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern einen Vorteil erlangen würde. Mehr dazu finden Sie in der:

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen und

Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.